§ 1 Aufgaben der Stadtbibliothek
(1) Die Stadtbibliothek (Hauptstelle mit Kinderbibliothek, Zweigstellen und Fahrbibliothek) hat im Rahmen des kulturellen Wirkungsbereichs der Stadt Pforzheim die Aufgaben einer öffentlichen Bibliothek wahrzunehmen.
(2) Sie stellt Bücher und andere Informationsträger bereit, dient der allgemeinen Information und Bildung, der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung und der Freizeitgestaltung und fördert das Lesen.
§ 2 Benutzerkreis
(1) Zur Benutzung der Stadtbibliothek Pforzheim einschließlich ihrer Einrichtungen ist jedermann berechtigt. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen die Stadtbibliothek nur in Begleitung einer/eines Erziehungsberechtigten oder einer von dieser/diesem beauftragten Person benutzen.
(2) Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen der Bibliothek nähere Bestimmungen treffen.
§ 3 Anmeldung
(1) Zur Entleihung von Büchern und anderen Medien ist ein Benutzerausweis erforderlich.
(2) Der Benutzerausweis wird gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises (z.B. Personalausweis) ausgestellt. Ist daraus die aktuelle Anschrift nicht ersichtlich, soll die Bestätigung der Meldebehörde vorgelegt werden.
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die schriftliche Erlaubnis einer/s Erziehungsberechtigten.
(4) Juristische Personen benutzen die Stadtbibliothek durch von ihnen bevollmächtigte Personen.
(5) Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
(6) Der Benutzerausweis ist sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen. Wird der Benutzerausweis oder werden entliehene Medien an Dritte weitergegeben, ist die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber bzw. die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, alle entstehenden Kosten zu übernehmen.
(7) Der Verlust des Benutzerausweises muss der Stadtbibliothek unverzüglich gemeldet werden. Ausweisinhaber/innen haften für alle Schäden, die bis zur Sperrung des Ausweises entstehen. Bei Verlust kann gegen Gebühr ein Ersatzausweis erstellt werden.
(8) Adressänderungen und Änderungen in den Personalien müssen der Stadtbibliothek umgehend mitgeteilt werden.
(9) Für die Durchführung des EDV-Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbibliothek personenbezogene Daten wie Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und Adresse, bei Minderjährigen auch die Daten der Erziehungsberechtigten. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend den gültigen Datenschutzgesetzen.
(10) Durch die Ausleihe kommt ein privatrechtlicher entgeltlicher "Leihvertrag" (Mietvertrag) zwischen der Stadtbibliothek und den Benutzer/innen zustande.
§ 5 Ausleihe
(1) Zu jeder Ausleihe ist der Benutzerausweis mitzubringen. Eine Entleihung ohne Benutzerausweis ist nicht möglich.
(2) Die Leihfrist beträgt im allgemeinen 4 Wochen. Die Stadtbibliothek kann im begründeten Einzelfall oder für bestimmte Medienarten abweichende Leihfristen festlegen.
(3) Die Stadtbibliothek kann die Zahl der Entleihungen für bestimmte Medienarten begrenzen.
(4) Entsprechend ausgewiesene Bestände sind nicht entleihbar.
(5) Die Benutzer/innen sind für die fristgemäße Rückgabe verantwortlich.
§ 8 Auswärtiger Leihverkehr
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Pforzheim vorhanden sind, können zur Förderung von Forschung, Lehre und sonstiger wissenschaftlicher Arbeit durch den auswärtigen Leihverkehr bestellt werden.
(2) Dabei gilt die Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken (LVO) in ihrer jeweils aktuellen gültigen Fassung.
§ 9 Behandlung entliehener Medien, Nutzung von Medien in der Stadtbibliothek, Pflichten und Haftung der Benutzer
(1) Die Benutzer/innen haften für alle auf ihren Ausweis entliehene Medien.
(2) Die Benutzer/innen sind im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, die Medien, Geräte, Inventar und Räume pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzung, Beschädigung und Veränderungen zu bewahren.
(3) Bei der Ausleihe sind der Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Stadtbibliothek anzuzeigen.
(4) Die Benutzung der Medien geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung von fehlerhaften Medien verursacht werden. Dies gilt auch, wenn Schäden entstehen, weil entliehene Medien nicht mit den jeweiligen Abspielgeräten kompatibel sind.
(5) Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts und die Einhaltung gesetzlicher Verbote beim Gebrauch von Bibliotheksmaterialien haften die Benutzer/innen.
(6) Gesetzeswidrige sowie gewaltverherrlichende, pornographische oder rassistische Inhalte dürfen bei der Nutzung der Internetzugänge in der Bibliothek weder aufgerufen noch genutzt oder verbreitet werden.
(7) Für die Nutzung der Computer und sonstigen Geräten können vom Bibliothekspersonal maximale Benutzungszeiten festgesetzt werden.
(8) Die Stadtbibliothek haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände.
§ 10 Hausordnung
(1) Rauchen, Essen und Trinken sowie störende Unterhaltungen sind nicht gestattet.
(2) Tiere (Blindenhunde ausgenommen) oder sperrige Gegenstände und Sportgeräte dürfen in die Benutzungsräume nicht mitgebracht werden.
(3) Die Benutzung der in der Stadtbibliothek angebotenen Schließfächer ist nur während der Öffnungszeiten erlaubt. Schließfachschlüssel dürfen nicht außer Haus genommen werden.
(4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung durch das Personal der Bibliothek oder der von der Bibliothek Beauftragten verteilt oder ausgehängt werden.
(5) Die Bibliotheksleitung kann das Hausrecht ausüben. Die Ausübung kann auch auf andere Mitarbeiter übertragen werden. Alle Anordnungen und Weisungen der Mitarbeiter/innen sind zu befolgen.
§ 11 Gebühren, Kosten
(1) Die Benutzung in den Räumen der Stadtbibliothek ist unentgeltlich. Für das Entleihen von Medien wird für Personen ab dem 18. Lebensjahr eine Jahresgebühr erhoben. Gebührenpflichtig sind auch einmalige Ausleihen.
(2) Die Benutzer/innen sind verpflichtet sonstige Entgelte gemäß dem aktuellen Gebühren- und Kostenverzeichnis zu entrichten.
(3) Die Höhe der Gebühren gemäß Ziffer 1 wird vom Gemeinderat, die Höhe der sonstigen Entgelte gemäß Ziffer 2 von der Verwaltung in einem Gebühren- und Kostenverzeichnis festgesetzt.
§ 12 Ausschluss von Benutzern
(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen oder den Anordnungen der Stadtbibliothek zuwiderhandeln, können zeitweise oder für dauernd von der Benutzung der Stadtbibliothek und ihrer Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dies gilt besonders bei
- mutwilliger Beschädigung von Medien oder Inventar
- bei Zahlungsrückständen
- bei Verstößen gegen die Hausordnung gemäß § 10
(2) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung ist der Ausweis zurückzugeben. Das bereits entrichtete Nutzungsentgelt wird nicht rückerstattet.